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Zurück zur ÜbersichtZwei Schenkungsteuerbescheide auf einen Entstehungszeitpunkt gegenüber demselben Adressaten - Keine Nichtigkeit der Steuerfestsetzung
Die Tatsache, dass zwei Schenkungsteuerbescheide auf ein und denselben Entstehungszeitpunkt gegenüber demselben Adressaten erlassen werden, begründet noch keine Nichtigkeit der Steuerfestsetzung gem. § 125 Abs. 1 AO. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 705/25).
Aufgrund einer Geldwäscheverdachtsmeldung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen führte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung K. eine Prüfung bei dem Kläger durch. Im Zuge der Prüfung wurde eine schriftliche Vereinbarung vom 01.08.2014 zwischen dem Kläger und der in N. ansässigen U. Ltd. (U.) aufgefunden, nach der die U. verschiedene Anleihen und Wertpapiere an den Kläger veräußert hatte. Am 05.02.2021 übersandte der Kläger dem Prüfer ein Schreiben des W. S. vom 17.08.2014, in dem es heißt, das Darlehen werde erst am 31.12.2025 fällig. Die Zinsen in Höhe von 1 % würden mit Fälligkeit des Darlehens fällig. Der Prüfer kam in seinem Bericht vom 13.01.2023 zu der Auffassung, dass es sich bei einer Verzinsung von 1 % und einer Laufzeit von über elf Jahren um ein niedrig verzinsliches Darlehen handele. Der Gegenwartswert der Forderung sei hoch, sodass die Differenz schenkungsteuerpflichtig sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Es hielt den Schenkungsteuerbescheid für wirksam. Nichtigkeit liege nur bei besonders schweren, für jeden erkennbaren Fehlern vor; das sei hier nicht der Fall. Dass das Finanzamt zunächst zwei Schenkungsteuerbescheide erlassen habe, sei kein solcher Extremfehler. Doppelbesteuerungen könnten korrigiert werden, sie machen einen Bescheid aber nicht automatisch nichtig. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zu doppelten Einkommensteuerbescheiden sei nicht übertragbar, weil es dort um einen festen Veranlagungszeitraum gehe. Bei der Schenkungsteuer könnten hingegen mehrere Bescheide zu verschiedenen Schenkungen nebeneinander bestehen. Auch die angeführten Entscheidungen anderer Finanzgerichte helfen dem Kläger nicht, weil dort jeweils tatsächlich zweimal exakt dasselbe verlangt wurde. Hier gehe es laut Bescheiden um unterschiedliche Schenkungen, Daten und Beträge.
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